Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit Gewinnen/Verlusten aus Stillhalter-Geschäften
Leitsatz (redaktionell)
Gewinne/Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG sind vor dem VZ 2009 nicht mit Gewinnen/Verlusten aus Stillhalter-Geschäften (sonstige Einkünfte i.S. § 22 Nr. 3 EStG) ausgleichsfähig.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, § 22 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Besteuerung von Börsentermingeschäften.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Im Jahr 1991 begann der Kläger – zunächst in geringem Umfang – damit, Börsentermingeschäfte an der Deutschen Terminbörse (DTB) zu tätigen, deren Umfang im Laufe der Jahre immer
weiter zunahm: |
Jahr |
Anzahl der Transaktionen |
1991 |
11 |
1992 |
63 |
1993 |
65 |
1994 |
182 |
1995 |
103 |
1996 |
104 |
1997 |
199 |
1998 |
236 |
1999 |
197 |
2000 |
157 |
Des Weiteren hatte der Kläger Entgelte für sonstige Leistungen in Form von Stillhalterprämien i. S. des § 22 Nr. 3 EStG bezogen. Mit den von ihm durchgeführten Termingeschäften beabsichtigte der Kläger nach seinen Angaben, durch den Verkauf von Optionen einen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen aus den zur Absicherung dieser Geschäfte getätigten Optionskäufen zu erzielen. Beim Kläger addierten sich die Bruttowerte der Stillhalterpositionen zeitweise bis auf 500.000 EUR, ohne dass die ihm von der Bank eingeräumte Margingrenze von 100.000 EUR verletzt wurde. Die in den Jahren 1991 bis 2000 vom Kläger aus dem Stillhalter- und Optionsgeschäften erzielten Einnahmen/Aufwendungen stellen sich wie folgt dar: