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FG Köln Urteil vom 15.12.2011 - 10 K 493/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit Gewinnen/Verlusten aus Stillhalter-Geschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewinne/Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG sind vor dem VZ 2009 nicht mit Gewinnen/Verlusten aus Stillhalter-Geschäften (sonstige Einkünfte i.S. § 22 Nr. 3 EStG) ausgleichsfähig.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen IX R 10/12)

BFH (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen IX R 10/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Besteuerung von Börsentermingeschäften.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Im Jahr 1991 begann der Kläger – zunächst in geringem Umfang – damit, Börsentermingeschäfte an der Deutschen Terminbörse (DTB) zu tätigen, deren Umfang im Laufe der Jahre immer

weiter zunahm:

Jahr

Anzahl der Transaktionen

1991

11

1992

63

1993

65

1994

182

1995

103

1996

104

1997

199

1998

236

1999

197

2000

157

Des Weiteren hatte der Kläger Entgelte für sonstige Leistungen in Form von Stillhalterprämien i. S. des § 22 Nr. 3 EStG bezogen. Mit den von ihm durchgeführten Termingeschäften beabsichtigte der Kläger nach seinen Angaben, durch den Verkauf von Optionen einen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen aus den zur Absicherung dieser Geschäfte getätigten Optionskäufen zu erzielen. Beim Kläger addierten sich die Bruttowerte der Stillhalterpositionen zeitweise bis auf 500.000 EUR, ohne dass die ihm von der Bank eingeräumte Margingrenze von 100.000 EUR verletzt wurde. Die in den Jahren 1991 bis 2000 vom Kläger aus dem Stillhalter- und Optionsgeschäften erzielten Einnahmen/Aufwendungen stellen sich wie folgt dar:

Jahr

1991

DM

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