Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Einstufung als Pkw oder Lkw spielt es keine Rolle, wie das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Maßgeblich ist die objektive Beschaffenheit, nicht die subjektive Verwendung.
2) Wird ein Fahrzeug, dessen Papiere aufgrund der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw geändert worden sind, steuerlich als Pkw eingestuft, so bleibt die ursprüngliche Schadstoffeinstufung erhalten, auch wenn sie bei der Umschreibung gestrichen worden ist.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2, 2 Sätze 2-3, § 12 Abs. 2 Nr. 4; KraftStDVO § 6
Tatbestand
Streitig ist, ob das Fahrzeug des Klägers bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer – KraftSt – als PKW oder LKW einzustufen ist.
Der Kläger ist seit dem 21.11.1994 Halter des erstmals im Dez. 1985 zum Verkehr zugelassenen Wagens mit dem amtlichen Kennzeichen A. Das Fahrzeug ist ein VW-Golf mit Dieselmotor, 1.570 ccm Hubraum und einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.430 kg. Die Nutzlast beträgt 285 kg. Es handelt sich um ein von der Deutschen Bundespost ausgemustertes Dienstfahrzeug auf der Basis eines VW-Golf-Serienfahrzeugs, bei dem werkseitig die hinteren Sitze fehlen und eine Trennwand (Gittertrennung) zwischen Ladefläche und Fahrgastraum eingebaut ist.
Der Kläger ließ das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt als LKW („LKW GESCHL. KASTEN”) zu. Das Finanzamt – FA – übernahm diese – im Wege des Datenträgeraustauschverfahrens übermittelte Einstufung und setzte mit Bescheid vom 19.12.1994 die KraftSt mit Wirkung vom 21.11.1994 auf der Grundlage des Steuertarifs für LKW mit 176 DM jährlich fest.
Mitte 1999 erfuhr das FA im Zuge einer allgemeinen Überprüfung von der Eigenschaft des Wagens als ehemaligem „Postfahrzeug”. Es erließ hierauf am 7.10.1999 einen auf § ...