rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung von 50.000 € für einen Prokuristen kein steuerfreies „Trinkgeld”
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zahlung von 50.000 € an einen Prokuristen übersteigt den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG verstanden werden kann, deutlich.
2. Es fehlt an einem für das Trinkgeldverhältnis typischen persönlichen Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis, in dessen Rahmen die erforderliche zusätzliche Leistungsbeziehung hätte bedient werden können, die Grundlage für die Trinkgeldzahlung ist, und damit an der doppelten Leistungsbeziehung zwischen den Beteiligten, wenn sich der (besondere) Einsatz des Trinkgeldempfängers nicht auf die Zufriedenheit des von ihm persönlich betreuten Trinkgeldzuwendenden („Kunden”) bezog, sondern vorrangig auf die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber seiner Arbeitgeberin, deren Geschäftsführer zugleich auch der Geschäftsführer des Trinkgeldzuwendenden war (hier: Zahlung seitens der Gesellschafterin der Arbeitgeberin des Trinkgeldempfängers im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen des Trinkgeldzuwendenden an der Arbeitgeberin des Trinkgeldempfängers).
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 51
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung in Höhe von 50.000 € an den Kläger, die dieser im Streitjahr von der Z Verwaltungs-GmbH, einer zwischenzeitlichen Gesellschafterin der Arbeitgeberin des Klägers, erhalten hat, als steuerfreies Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen ist.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist seit 2008 als Prokurist bei der Y GmbH tätig und hier insbesondere für den Bereich Business Administration zuständig.
Alleinige Gesellschafterin der Y GmbH war i...