Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Personelle Verflechtung
Leitsatz (redaktionell)
1.) Im Verfahren betreffend die Frage, welcher Art die erzielten Einkünfte einer Gesellschaft sind, ist allein die Gesellschaft klagebefugt. Eine Beiladung der Gesellschafter kommt
2.) Eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft ist nicht gegeben, wenn nicht alle Besitzgesellschafter auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind und Beschlüsse in der Besitzgesellschaft einstimmig zu fassen sind.nicht in Betracht. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 1.7.2003 - VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl. II 2003, 757 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen einem Doppelgesellschafter die Geschäfts- und Vertretungsbefugnis für die Besitzgesellschaft übertragen wurde.
3.) Die Vollstreckbarkeit von Urteilen der Finanzgerichte richtet sich auch nach der Änderung des § 708 Nr. 10, § 711 ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004 nach den Grundsätzen für oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, § 151; ZPO § 708 Nr. 10, § 711; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob infolge Wegfalls der personellen Verflechtung eine bis dahin bestehende Betriebsaufspaltung zum 31.12.1997 beendet und ein daraus resultierender Aufgabegewinn zu versteuern ist bzw. ob jemals eine Betriebsaufspaltung vorgelegen hat.
Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1990 gegründet. Gegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages die Vermietung und Verpachtung des privaten Grundbesitzes der Gesellschafter.
Die Beteiligu...