Entscheidungsstichwort (Thema)
Empfängerbenennung bei Darlehen über Poolgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Im Falle eines von einer unbekannten inländischen Person unter Einschaltung einer benannten ausländischen Kapitalgesellschaft stammenden Darlehens erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtung aus § 160 AO 1977 nur, wenn er die Person benennt, an die die Zinsen weitergeleitet werden.
Normenkette
AO 1977 § 160
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen, insbesondere darüber, ob die Klägerin den Darlehensgeber hinreichend bezeichnet hat (§ 160 der Abgabenordnung – AO –).
Die Klägerin stellt … und … Produkte her und vertreibt diese. In ihren Jahresabschlüssen für die Streitjahre 1986 bis 1988 machte sie Schuldzinsen in Höhe von jeweils … DM als Betriebsausgaben geltend, die sie an die J. AG, …, …, gezahlt hatte. Die Klägerin hatte am 00.00.0000 zunächst mit der N. AG unter vorgenannter … Anschrift einen Darlehensvertrag über … DM zu einem Jahreszinssatz von … % und einer Laufzeit von … Jahren abgeschlossen. Im letzten Absatz dieser Vereinbarung heißt es, das Geld sei der Darlehensgeberin von einem deutschen Privatmann zur Verfügung gestellt worden. Sollte ein zwischen der B. AG und dieser Privatperson abgeschlossener Darlehensvertrag vor dessen regulärem Ablauf eine Änderung erfahren, sollten sich die Bedingungen dieses Darlehensvertrages in gleicher Weise ändern. Am 00.00.000 wurde dann zwischen der J. AG als Darlehensgeberin und der Klägerin ein Vertrag abgeschlossen, der den Vertrag vom 00.00.0000 ersetzen sollte. Die Konditionen blieben unverändert, es fehlte jedoch der Hinweis auf den Geldgeber. Wegen des Wortlaut...