Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung des Solidaritätszuschlags in 2007 verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1) Das Solidaritätszuschlagsgesetz ist formell verfassungsgemäß zu Stande gekommen, insbesondere hatte der Bund gem. Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 6 GG die Gesetzgebungskompetenz, da der Solidaritätszuschlag eine Steuer ist.
2) Es handelt sich bei der Bezeichnung des Solidaritätszuschlags um keine verfassungsrechtlich bedeutsame Täuschung, die zu einer Verfassungswidrigkeit führen könnte.
3) Eine Dauer der Erhebung von mehr als 10 Jahren ist für eine Ergänzungsabgabe mit den Grundsätzen einer geordneten föderalen Finanzverfassung noch vereinbar, a.A. FG Niedersachsen v. 25.9.2009 - 7 K 143/08. Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass die Abgabe in einer gewissen Akzessorietät zu den auf Dauer angelegten Steuern stehen soll. Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den neuen und alten Bundesländern können weitaus längere Laufzeiten vorgesehen werden als 10 Jahre. Diese Grenze ist nicht sachlich begründet.
4) Eine offene Einbeziehung des Solidaritätszuschlags in die regulären Steuern ist politisch zwar wünschenswert, aber nicht justiziabel.
5) In der Erhebung des Solidaritätszuschlags zugunsten allein des Bundes liegt keine unzulässge Verschiebung der Finanzordnung.
6) Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% überschreitet auch nicht die zulässige Höhe einer Ergänzungsabgabe.
Normenkette
GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6, Art. 105 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007.
Die Klägerin gab im Dezember 2008 ihre Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2007 beim Beklagten ab und wurde mit Beschei...