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FG Köln Urteil vom 13.11.2002 - 3 K 2613/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Starthilfe" der DB für andere Verkehrsunternehmen kein echter Zuschuss

Leitsatz (redaktionell)

Entgelt, das die Deutsche Bundesbahn anderen Verkehrsunternehmen dafür erbringt, dass diese sich zur Übernahme der Betriebsführung auf bestimmten Streckenabschnitten verpflichten ("Starthilfe"), ist Engelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs und kein echter Zuschuss.

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen V R 11/03)

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei der von der Deutschen Bundesbahn (DB) gewährten „Starthilfe” um Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder um einen sogenannten „echten Zuschuss” handelt.

Die Klägerin betreibt ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen. Geschäftsgegenstand ist der Betrieb von Straßen- und Eisenbahnen, des Omnibus- und Lastwagenverkehrs zur Personen- und Güterbeförderung sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den Geschäftszweck zu fördern geeignet sind.

Mit Vertrag vom …1992 übernahm sie von der DB die Betriebsführung des Personen- und Güterverkehrs der Strecken C-I und C-M als nicht bundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs mit Wirkung vom …1993. Die DB hatte vor Abschluss des Vertrags den Personennahverkehr auf den Strecken praktisch eingestellt, weil diese sich in einem maroden Zustand befanden und defizitär waren. Sie verpflichtete sich zur Zahlung von …,– DM zuzüglich Umsatzsteuer für die erforderlichen Baumaßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der zu veräußernden Strecken und als Zuschuss für deren künftige Unterhaltung sowie zur Zahlung von …,– DM zuzüglich Umsatzsteuer zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des Schienenpersonennahverkehrs. Außerdem verpflichtete sie sich im Zusammenhang mit dem Übergang der Betriebsführung zur...

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