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FG Köln Urteil vom 13.09.2007 - 6 K 2378/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Definition des Begriffs "Personenkraftwagen"

 

Leitsatz (redaktionell)

Ob ein Personenkraftwagen vorliegt, richtet sich nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen, u.a. auch der EU-Betriebserlaubnisrichtlinie.

 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2; StVZO § 18 Abs. 1; KraftStG § 8 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob das Fahrzeug der Klägerin ab 2. Dezember 2004 als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt.

Die Klägerin ist seit 2001 Halterin des Fahrzeuges vom Hersteller Toyoto Typ J 7 „Landcruiser”, das 1989 erstmals zugelassen wurde. Die Fahrzeug- und Aufbauart wird in den Fahrzeugpapieren als „Personenkraftwagen offen” bezeichnet. Für den hier strittigen Zeitraum wird weiter bescheinigt, dass es sich um ein Fahrzeug der Klasse M1-AF gemäß der EG-Richtlinie über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2001/116/EG vom 20. Dezember 2001) handele.

Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor angetrieben, dessen Hubraum 2.998 cm³ beträgt und dem der Schadstoffschlüssel 00 zugewiesen wurde. Er erreicht eine Leistung von 108 kW (= 147 PS) bei 3.600 Umdrehungen. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 142 km/h. Das Fahrwerk besteht vorne und hinten jeweils aus einer Starrachse und Schraubenfedern.

Das Fahrzeug ist 4,4 m lang, 1,79 m breit und 2 m hoch. Die Karosserie ist auf einen geschlossenen Leiterrahmen geschraubt und hat zwei Türen sowie eine doppelflügige Hecktüre. Der obere Teil der hinteren Hälfte der Karosserie ist als abnehmbarer Hardtop ausgeführt. Das Fahrzeug ist rundum verglast, wobei die Scheiben im Hardtop dunkel getönt sind. Es ist eine Anhängerkupplung montiert.

Der Innenraum hat eine Fläche von 3,84 m² (= 2,65 m × ...

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