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FG Köln Urteil vom 13.07.2011 - 2 K 2695/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmerbescheinigung nur ein Jahr gültig

Leitsatz (redaktionell)

Die Unternehmerbescheinigung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 3 UStDV besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellung.

Normenkette

UStDV § 61 Abs3; UStG § 18 Abs. 9

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum November bis Dezember 2008 zusteht. Dabei ist u.a. streitig, ob die Unternehmerbescheinigung ordnungsgemäß ist.

Die Klägerin ist ein in Polen ansässiges Unternehmen.

Am 1. Juli 2009 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vorsteuervergütung in Höhe von 3.293,77 EUR für den Zeitraum November bis Dezember 2008. Dem Antrag war eine Unternehmerbescheinigung in polnischer Sprache vom 27. Mai 2009 sowie deren deutsche Übersetzung beigefügt. Hierauf wird Bezug genommen (befindlich in der Vergütungsakte des Beklagten).

Der geltend gemachten Vorsteuervergütung lag der Import eines PKW`s aus den USA (A) am 7. November 2008 zugrunde. Diesbezüglich hat die Klägerin eine von der B GmbH ausgestellte Rechnung vom 27. November 2008 vorgelegt. Die Rechnung enthält keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Als Rechnungsadressat und als Empfänger ist angegeben: „C”. Der Leistungsmonat ist in dieser Rechnung mit November 2008 angegeben. Als Ankunftsdatum des PKW`s ist der 7. November 2008 eingetragen. Diese Rechnung wurde am 5. Juni 2009 dahingehend korrigiert, dass als Rechnungsadressat und als Empfänger die Klägerin angegeben wurde. Diese Rechnung enthielt keinen Hinweis auf eine Änderung. Sie unterscheidet sich von der Rechnung vom 27. November 2008 neben einem unterschiedlichen Rechnungsadressaten auch in der Angabe des Rechnungsdatums und des Leistungsmonats. In der Rechnu...

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