Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG, Rechtsschutzbedürfnis, inländische Einkünfte, Steuerabzug, abkommensrechtliche Einordnung einer Kommentatorentätigkeit für Sportereignisse nach DBA-Schweiz
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn Abzugsteuern einbehalten und abgeführt worden sind, diese Abzugsteuerbeträge aber noch nicht auf 0,- € festgesetzt oder erstattet wurden.
2) Einkünfte einer nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus der Tätigkeit als Kommentator von Sportereignissen unterliegen als inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (unterhaltende oder ähnliche Darbietung) dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
3) Bei diesen Einkünften handelt es sich aber nicht um solche eines Künstlers, Sportlers o.Ä. im Sinne von Art. 17 DBA-Schweiz, sondern um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. Art. 14 DBA-Schweiz, für die Deutschland nur bei fester und regelmäßiger Einrichtung im Inland ein Besteuerungsrecht zusteht.
Normenkette
EStG § 50a Abs. 1 Nr. 1, § 50d Abs. 2 S. 1; DBA CHE Art 14 Abs. 1; DBA CHE Art 17 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Hinblick auf die Vergütung für die von ihm ausgeübte Kommentatorentätigkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG hat.
Der Kläger ist in der Schweiz unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er erzielt in Deutschland Einkünfte aus der Tätigkeit als Kommentator von Sportereignissen.
Auf Basis des mit A abgeschlossenen sog. Freien Kommentatorenvert...