Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausländischer Arbeitnehmer - EU-Recht
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Italiener, mit Wohnsitz in Deutschland, der aufgrund nichtselbständiger Tätigkeit gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, hat für seine in Italien bei der Kindesmutter wohnenden Kinder, für die in Italien kein Anspruch auf Kindergeld besteht, Anspruch auf Kindergeld in Deutschland.
2) § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG steht dem Anspruch nicht entgegen; anspruchsberechtigt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG sind nur solche Personen, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllen.
Normenkette
EStG §§ 63-64; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 ff.; EStG § 62
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für die Zeit von April 2012 bis März 2013 für die Kinder des Klägers H (geboren am … August 2000), D (geboren am … Dezember 2002) und M (geboren am … Januar 2005).
Der Kläger ist italienischer Staatsbürger und seit dem 1. April 2012 als Arbeitnehmer der A Service GmbH in Euskirchen tätig. Im Rahmen der Art. 11 ff. der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt der Kläger den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Seine Kinder leben bei der Kindesmutter in Italien, von der der Kläger dauernd getrennt lebt.
Der Kläger leistet für die Kinder Barunterhalt.
Weder der Kläger noch die Kindesmutter erhalten in Italien Kindergeld.
Am 25. Juli 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für seine Kinder.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den ...