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FG Köln Urteil vom 12.12.2006 - 9 K 4243/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Spendenabzug bei Überweisung eines Spielgewinnes an gemeinnützige Organisationen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewinn aus einer Fernsehquizshow, der aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Veranstalter von diesem im Namen des Steuerpflichtigen an eine gemeinnützige Organisation überwiesen wird, berechtigt auch bei Ausstellung einer Spendenbescheinigung mangels Zuflusses in bzw. Abflusses aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen nicht zum Spendenabzug nach § 10b EStG.

 

Normenkette

EStG § 10b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Gewinne aus Fernsehquizshows, die an gemeinnützige Organisationen überwiesen wurden, gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen kann.

Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger ist Fernsehschauspieler. Im Streitjahr 2002 hat er an Fernsehquizsendungen teilgenommen und dafür jeweils ein Teilnahmehonorar erhalten. Außerdem hatte er sich zuvor vertraglich damit einverstanden erklärt, dass der von ihm erspielte Quizgewinn in seinem Namen an eine von ihm benannte gemeinnützige Einrichtung gestiftet wird. Die jeweils erzielten Spielgewinne wurden von der Produktionsgesellschaft bzw. dem Fernsehsender vereinbarungsgemäß überwiesen. Die Spendenempfänger haben nach Erhalt der Spenden entsprechende Zuwendungsbestätigungen auf den Kläger ausgestellt. Die Kläger haben im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2002 die Spendenzahlungen als Sonderausgaben erklärt, was zunächst auch in den Einkommensteuerbescheid vom 12. Juli 2004 anerkannt wurde. Der Beklagte erließ nach einer Außenprüfung bei einem Fernsehsender und entsprechenden Kontrollmitteilungen am 20. April 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 und erkannte darin die Spenden nicht ...

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