Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenidentität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer; Rechnungsbezeichnung der Leistung
Leitsatz (redaktionell)
1) Aus dem Erfordernis der Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG folgt, dass zwischen dem Rechnungsaussteller und dem leistenden Unternehmer Personenidentität bestehen muss. Kann diese Personenidentität nicht festgestellt werden, scheidet ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG aus.
2) Den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG zur Bezeichnung der Leistung genügen Rechnungen nicht, die lediglich pauschale Angaben zur Leistung oder Gattungsbezeichnungen ohne nähere Beschreibungen oder Bezugnahmen auf andere Geschäftsunterlagen enthalten.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen im Hinblick auf die unbekannte Identität der tatsächlich Leistenden rückgängig zu machen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand der Betrieb eines Bauunternehmens ist. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr meldete die Klägerin Vorsteuerbeträge in Höhe von 214.707,39 DM an. Hiervon entfielen Teilbeträge von 79.527,52 DM auf Rechnungen, die unter der Firmenbezeichnungen „B GmbH”, … (nachfolgend: B GmbH), und 43.126,74 DM, die unter der Firmenbezeichnung „G GmbH”, … (nachfolgend: G GmbH), erstellt waren.
Im einzelnen liegen diesen Anmeldungen folgende Rechnungen zugrunde:
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Datum |
Seite Akte |
Betrag netto |
USt |
Betrag brutto |
Unterschrift |
Leistungsbezeichnung |
Anm. |
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DM(*) |
DM(*) |
DM(*) |
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pauschal |
Aufmaß |
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(*) Beträge in vollen DM ohne Pfennigbeträge |
B GmbH … |
1 |
30.03. |
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14.050 |
2.248 |
16.298 |
– |
Trockenbauarb. 1.150 DM |
Unterputz 258 qm × 5... |