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FG Köln Urteil vom 11.05.2005 - 4 K 2205/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustfeststellung und Lohnsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist eine Verlustfeststellung gem. § 181 Abs. 5 AO möglich.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 3; AO § 181 Abs. 5; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen XI R 25/05)

BFH (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen XI R 25/05)

BFH (Beschluss vom 13.02.2007; Aktenzeichen XI S 14/05 (PKH))

 

Tatbestand

Bereits im Jahr 1997 (vgl. Aktenvermerk des Beklagten vom 09.07.1997) lagen dem Beklagten unvollständige Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1993 vor (Anlage GSE für die Klägerin nebst Einnahme-Überschuss-Rechnung und Gewerbesteuererklärung, jeweils mit einem Verlust von 1.560.– DM).

Im Rahmen eines Klageverfahrens wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 vor dem FG Köln machten die Kläger erstmals (am 14.08.1998) durch Vorlage eines Jahresabschlusses für die Zeit vom 01.01.1993 bis 06.07.1993 für das Jahr 1993 einen Verlust i. H. v. 191.718,00 DM geltend. Die Klage wurde wegen anderer, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht interessierender Punkte abgewiesen.

Die Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1996 gingen am 06.01.1999 beim Beklagten ein. In der Erklärung für 1993 erklärten die Kläger (unter Einbeziehung der bereits im Jahr 1997 vorgelegten Unterlagen) die folgenden Besteuerungsgrundlagen:

Anlage GSE für die Klägerin

Vermittlung von Versicherungen

- 1.560,00 DM

Beigefügt war eine Einnahme-Überschuss-Rechnung vom 01.01. bis 06.07.1993. Diese enthielt die folgenden Positionen:

Einnahmen

150,00 DM

Ausgaben

Zinsen kurzfristige Verbindlichkeiten

521,73 DM

Nebenkosten Geldverkehr

209,75 DM

Abschreibung Sachanlagen

979,00 DM

Summe der Ausgaben

1.710,48 DM

Verlust

1.560,48 DM

Anlage N

Bruttoarbeitslohn E...

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      (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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