Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Schätzung des Wertes des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine Immobilie kann die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die zur Ermittlung von Grundstückswerten nach dem BauGB ergangen ist, entsprechend herangezogen werden.
2) Ob die Aufteilung mithilfe des Vergleichswert, - des Ertragswert-, des Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren erfolgt, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
3) Die in der ImmoWertV genannten Ermittlungsverfahren stehen gleichwertig nebeneinander.
Normenkette
ImmoWertV § 8; EStG § 6
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Aufteilung der Kaufpreise für die von den Klägern im Streitjahr 2009 zu je ½ erworbenen bebauten Grundstücke A-Straße … und B-Straße … in C auf Grund und Boden sowie Gebäude für Zwecke der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA).
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Kaufvertrag vom 18.09.2009 erwarben die Kläger das Grundstück A-Straße … in C. Es handelt sich um ein gemischt genutztes Mehrfamilienhaus mit 16 Garagen, wobei eine Garage als Durchgang zur Heizung nicht als solche nutzbar ist. Das 1965 fertig gestellte Objekt bestand im Streitjahr aus zwei Gewerbe- und 14 Wohneinheiten. Die Grundstücksgröße beträgt 2.031 qm. Der Kaufpreis belief sich auf 660.000 €. Erwerbsnebenkosten fielen in Höhe von 28.360 € an. Die Vermietung durch die Kläger erfolgte ab 15.10.2009.
Die Kläger schafften zudem mit...