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FG Köln Urteil vom 09.12.2009 - 13 K 4379/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrags

Leitsatz (redaktionell)

Die Anerkennung eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses setzt eine Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags von fünf vollen Zeitjahren voraus.

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen I R 3/10)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses streitig.

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgericht P (HRB …) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –, deren Unternehmensgegenstand … ist. Sie hat ein am 1. April beginnendes Wirtschaftsjahr, das mit Ablauf des 31. März des Folgejahres endet.

Am 19. Juli 2000 gründete sie die E GmbH, deren Geschäftsanteile sie zu 100% hielt. Auch diese Gesellschaft hat ein am 1. April beginnendes und mit Ablauf des 31. März des Folgejahres endendes Wirtschaftsjahr.

Am 30. März 2001 schloss die Klägerin mit der E GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, in dem sich die E GmbH verpflichtete, als Untergesellschaft ihren gesamten Gewinn an die Klägerin (Obergesellschaft) abzuführen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Klägerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 302 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes – AktG – jeden während der Dauer des Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, so weit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches – HGB – und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Obergesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

Der unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen stehende Vertrag soll...

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