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FG Köln Urteil vom 09.12.1999 - 15 K 1756/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für Unternehmenssteuern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eigentümer i.S.d. § 74 Abs. 1 S. 1 AO ist der bürgerlich-rechtliche, nicht der wirtschaftliche Eigentümer.

2. Ob der Eigentümer selbst oder ein Dritter den Gegenstand im Rahmen eines Schuldverhältnisses dem Unternehmen zur Verfügung stellt, ist ohne Bedeutung.

3. Für die Anwendung des § 74 Abs. 1 AO kommt es allein auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuer und nicht auf ihre Fälligkeit an.

4. § 74 AO begründet nicht eine bloße Duldungspflicht, sondern eine auf Zahlung gerichtete persönliche Haftung des Eigentümers.

5. Eine nach Verwirklichung des Haftungstatbestandes und seiner Geltendmachung erfolgte Eigentumsübertragung bringt die Haftung nicht zum Erlöschen.

 

Normenkette

AO 1977 § 74 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger als Miteigentümer eines betrieblich genutzten Grundstücks gemäß § 74 AO für Umsatzsteuerschulden einer Kommanditgesellschaft haftet, an der er beteiligt ist.

Der Kläger war Mitgesellschafter der Firma A (im folgenden: OHG) gewesen. Diese OHG betrieb bis zum 31.12.1982 ein ….. Mit Wirkung vom 01.01.1983 wurde diese Tätigkeit von der neu gegründeten B (im folgenden: KG) fortgeführt. Komplementärin der KG war die C (im folgenden: GmbH). Als Kommanditisten beteiligten sich der Kläger sowie die Herren D und E, die auch Mitgesellschafter der OHG waren. Der Gesellschaftsvertrag der KG vom 30.06.1982 sah in § 12 Abs. 2 statt einer Auflösungsklage die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Die OHG hatte im Verhältnis zu der KG die Funktion einer Besitzgesellschaft. Deshalb sollte nach der Präambel eines am 23.12.1982 zwischen der OHG und der KG abgeschlossenen Pachtvertrags ...

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