Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein Büro bei den Vermietungseinkünften
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für einen Büroraum, dessen Verbindung zu den Privaträumen des Inhabers abgeteilt worden ist und der über einen eigenen Zugang als Büro für Vermietungsverwaltung verfügt, sind in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehbar und nicht durch die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer beschränkt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, §§ 21, 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Kläger für Räumlichkeiten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder nur in Höhe von jeweils 1.250,– EUR (häusliches Arbeitszimmer) abzugsfähig sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Produktmanager, die Ehefrau erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Des Weiteren erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 20 Eigentumswohnungen, Häusern sowie Beteiligungen. Insgesamt geht es mehr als 50 Mietverhältnisse. Die geltend gemachten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in 2002 in Höhe von insgesamt -72.907,– EUR (Kläger) und -58.368,– EUR (Klägerin) beinhalteten unter anderem Werbungskosten aus Verwaltungskosten in Höhe von 21.379,23 EUR (Bürokosten), die der Höhe nach unstreitig sind.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger erwarben zum 31. August 1997 zu je 50 % Miteigentumsanteil das Zweifamilienhaus „B., C.”. Es handelt sich hierbei um ein auf einem Grundstück von 2291 m² e...