Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass bei Veräußerungsgewinnen nach §§ 16, 18 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht ermessenswidrig, wenn einzelne Kirchengemeinden den Erlass von Kirchensteuern ablehnen, soweit die Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne nach §§ 16, 18 EStG entfällt.
Normenkette
KiStG § 8 Abs. 1; KiStO § 13 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 227
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger begehren den hälftigen Erlass der für 2005 festgesetzten evangelischen Kirchensteuer, soweit sie auf außerordentliche Einkünfte des Klägers entfällt.
Die Kläger leben in einer konfessionsverschiedenen Ehe. Die Klägerin ist Angehörige der evangelischen Kirche, der Kläger ist Angehöriger der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft. Im Streitjahr wurden die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Per ….2005 veräußerte der Kläger seinen Mitunternehmeranteil an der Rechtsanwaltssozietät … GbR. Zum ….2005 gab er außerdem seine Einzelkanzlei als Rechtsanwalt auf. Aus diesen Sachverhalten resultieren im Streitjahr folgende Einkünfte:
Anteilsveräußerung … GbR:
Übergangsgewinn |
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275.911,00 EUR |
Veräußerungsgewinn § 16 EStG |
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72.037,00 EUR |
Freibetrag |
./. |
45.000,00 EUR |
Verbleiben steuerpflichtig |
|
302.948,00 EUR |
Betriebsaufgabe Einzelkanzlei:
Übergangsgewinn |
4.468,00 EUR |
Aufgabegewinn |
1.141,00 EUR |
Verbleiben steuerpflichtig |
5.609,00 EUR |
Im Bescheid für 2005 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Finanzamts … vom ….2007 wurde die Evangelische Kirchensteuer mit …,17 EUR und die römisch-katholische Kirchensteuer mit …,16 EUR festgesetzt.
Der Bescheid enthält dazu folgende Berechnung:
festzusetzende Einkommensteuer |
…,00 EUR |
auf den Ehemann entfallen |
…,00 EUR |
davon 9 v. H. römisch-katholische Kirchensteuer |
…,16 EUR |
auf die Ehefrau en... |