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FG Köln Urteil vom 08.09.2010 - 13 K 960/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom FA aufgezwungene Vollziehungsaussetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerpflichtigen ist regelmäßig ermessens- und damit rechtswidrig.

2) Die Rechtswidrigkeit der Aussetzungsverfügung kann auch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Aussetzungsverfügung geltend gemacht werden, wenn hinreichend sicher ist, dass sich die Frage des Zinsverzichtes im Sinne des § 237 Abs. 4 AO i.V.m. § 234 Abs. 2 AO stellen wird.

 

Normenkette

AO §§ 5, 237, 234; FGO § 69 Abs. 2; GG Art. 3; AO § 361 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen I R 91/10)

BFH (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen I R 91/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung/Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Antrag bzw. später gegen den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin.

Die Klägerin war im Streitjahr ein unter dem Namen H GmbH agierendes Unternehmen im …bereich. Der Name der Klägerin wurde später in G GmbH und im November 2009 in den heutigen Namen der Klägerin geändert.

Die Klägerin wurde zunächst auf der Basis der Körperschaftsteuererklärung unter dem 26. März 2002 für das Streitjahr 2000 im Wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.

Von 2002 bis 2004 fand bei ihr eine Außenprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E – im Folgenden: Bp – statt, die zunächst mit dem Prüfungsbericht vom 29. Oktober 2004 sowie einem Teilbericht des Bundesamtes für Finanzen vom 14. Oktober 2004 endete. Auf der Basis dieser Prüfungsberichte erließ der Beklagte unter dem 14. Dezember 2004 einen geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 des Körpersch...

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