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FG Köln Urteil vom 06.11.2013 - 3 K 2728/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Erwerbsobliegenheit

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Umfang der Erwerbsobliegenheit naher Angehöriger im Rahmen des § 33a EStG.

 

Normenkette

BGB § 1602 Abs. 1, § 1603 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen VI R 5/14)

 

Tatbestand

Die 1969 geborene Klägerin wohnte im Streitjahr (2008) mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Bezirk des Beklagten. Von ihrem Ehemann lebte sie getrennt und wurde alleine zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war als Betriebswirtin nichtselbständig tätig. Ihr Nettoeinkommen betrug im Streitjahr rund 19.000 EUR.

Die Klägerin ist das einzige Kind der 1948 geborenen und im Streitjahr 60 Jahre alten Frau A. Diese ist geschieden und lebte im Streitjahr alleine in B (Russland). Sie war nicht erwerbstätig und bezog eine Altersrente in Höhe von jährlich 46.878 Rubel. Diese war ihr in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Gesetz der Russischen Föderation ab Vollendung ihres 55. Lebensjahres im Jahr 2003 gezahlt worden. Außerdem bezog die Mutter staatliche Sozialleistungen in Höhe von 32.538 Rubel. Insgesamt hatte sie damit im Streitjahr 79.416 Rubel zur Verfügung. Der Betrag ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten auf 2.173 EUR umgerechnet worden. Vermögen hatte die Mutter nicht.

Die Klägerin unterstützte ihre Mutter im Streitjahr wie folgt. Während einer Besuchsreise nach B (Russland) übergab die Klägerin ihrer Mutter im Januar einen Bargeldbetrag im Wert von umgerechnet 600 EUR, welchen die Klägerin in Deutschland von ihrem Konto abgehoben hatte. Von März bis Mai war die Mutter bei der Klägerin in C zu Besuch. Die Wohnung hier ist etwa 100 m² groß; für die Mutter stand ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Während ihres Aufenthaltes übernahm die Mutter zur Entlastung der Klägerin...

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