Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten, Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
1.) Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten des Erblassers, um deren Bestehen am Stichtag ein Rechtsstreit geführt wird, sind nachträglich wertbeeinflussende Umstände wie z.B. eine spätere Vergleichsregelung zu berücksichtigen.
2.) Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die infolge vorzeitiger Ablösung eines Nachlasskredits durch die Erben zu zahlen ist, kann nicht als sonstige Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigt werden, wenn nicht feststellbar ist, dass die vorzeitige Kreditablösung dem erkennbaren oder zumindest mutmaßlichen Erblasserwillen entsprochen hat.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten streitig.
Der Kläger war aufgrund privatschriftlichen Testaments seines Vaters, des Erblassers, vom 00.00.0000 neben seinem Bruder zum hälftigen Erben eingesetzt worden. Der Erblasser verstarb am 00.00.0000.
In seinem Testament hatte der Erblasser verfügt, dass neben der Erbeinsetzung der Söhne zu je ½ die Ehefrau des Erblassers zwei Grundstücke als Vermächtnis erhalten sollte.
Das restliche Vermögen, zu dem mehrere Grundstücke gehörten, sollten seine beiden Söhne, somit auch der Kläger, je zur Hälfte erhalten. Die Söhne sollten des weiteren auch alle Schulden des Erblassers übernehmen. Dabei handelte es sich in überwiegendem Umfang um Hypotheken, die auf dem Grundbesitz des Erblassers eingetragen waren.
Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Erbschaftsteuerbescheid vom 28. Dezember 2005 wurde der Kläger zunächst zu e...