Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der erweiterten Gewinnkürzung bei Personengesellschaften für Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Sonderbetriebseinnahmen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (hier: Haftungsvergütung, Arbeitslohn, Zinsen) von Gesellschaftern einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist die erweiterte Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter ihre Beteiligungen im Privatvermögen halten.
2. Die Neuregelung in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG betrifft eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die nicht nur der Gewerbesteuerminimierung durch eine mitunternehmerische Beteiligung dienen. Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (teleologische Reduktion) kommt nicht in Betracht. Wenn der Gesetzgeber nur missbräuchliche Bankenbeteiligungsmodelle habe beschränken wollen, hätte es der Übergangsregelung in § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG nicht bedurft.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand die Vermietung eigener Immobilien ist. Komplementärin ist die A-GmbH. Darüber hinaus sind an der Klägerin insgesamt acht Kommanditisten beteiligt, die ihre Beteiligungen jeweils im Privatvermögen halten.
Die Festsetzung der Gewerbesteuer-Messbeträge für 2013 und 2014 erfolgte zunächst erklärungsgemäß mit jeweils 0,– €. Der auf den 31.12.2012 festgestellte Gewerbeverlust von 167.895 € wurde in gleicher Höhe auch auf den 31.12.2013 sowie auf den 31.12.2014 f...