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FG Köln Gerichtsbescheid vom 23.03.2015 - 2 K 1199/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; unwirksamer Antrag aufgrund unvollständiger Erklärung im Antragsvordruck

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch die inhaltlichen Anforderungen an den Vergütungsantrag wird sichergestellt, dass der innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG abzugebende Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht. Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) und b) des Antrags können somit nicht nach Fristablauf nachgetragen werden.

2. Die in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich. Der die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifelsfall auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

3. Der Einwand der Stpfl. dahingehend, dass die Eintragung in Abschn. 9 Buchst. a) für sie entbehrlich sei, da sie als Kapitalgesellschaft keine Privatspähre habe, überzeugt nicht. Dies entbindet die Stpfl. nicht von ihrer Erklärungspflicht.

 

Normenkette

UStDV §§ 59 ff; UStG § 18 Abs. 9

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten über die Auswirkung der mangelnden Erklärungen in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) des Antragsvordrucks.

Die Klägerin ist ein in den USA ansässiges Unternehmen.

Am 25. Juni 2012 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 01-12/2011 i.H.v. 2.649,74 €. Abschnitt 9 Buchst. a) und b) des Vordrucks waren nicht ausgef...

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