Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft
Leitsatz (redaktionell)
1) Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft hat der Antragsteller lediglich den Anspruch, mitgeteilt zu bekommen, wie das FA den Sachverhalt künftig beurteilen wird.
2) Die abschließende materiell-rechtliche Beurteilung, ob eine übernommene Rechtsauffassung des BMF, mit dem Gesetz vereinbar ist, ist ausschließlich dem Steuerfestsetzungsverfahren vorbehalten.
3) Etwas anderes gilt im Verfahren über eine sog. Negativauskunft auch dann nicht, wenn es gewichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Gesetzesauslegung des BMF und deren Übernahme durch das FA zu einem evident rechtsfehlerhaften Ergebnis führt.
Normenkette
AO § 89
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine verbindliche Auskunft mit dem von der Klägerin erwünschten Inhalt zu erteilen.
Die Klägerin ist eine Investment-Aktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes (InvG). Sie wurde am … November 2007 gegründet. Die Besteuerung der Klägerin entspricht der eines Publikumsfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) i.V.m. § 2 Abs. 1 InvG. Die Klägerin wird unter ihrer Steuernummer a geführt und als Rechtsgebilde behandelt, das als Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unter § 11 Abs. 2 InvStG fällt.
Die bei der Gründung der Klägerin ausgegebenen Aktien wurden im Zuge gesellschaftsrechtlicher Änderungen bei der Klägerin zu Unternehmensaktien (Gattung: UA) im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 2 InvG i.d.F. des Gesetzes vom 29. Dezember 2007. ...