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FG Köln Beschluss vom 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren ist auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn die Vertretung im Vorverfahren durch einen anderen Bevollmächtigten erfolgte.

 

Normenkette

VV-RVG Nr. 2300 ff.; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4; StGebVO §§ 45, 40; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; RVG § 6; FGO § 139

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Vertretung im Vorverfahren durch einen anderen Bevollmächtigten erfolgte.

Die Steuerberaterin T hatte für den Erinnerungsführer mit Schreiben vom 30. September 2006 ursprünglich im Verfahren 6 K 3921/06 wegen Einkommensteuer 2003 und 2004 und außerdem gegen die Gewerbesteuermessbertragsfestsetzungen für die Jahre 1997 bis 2004 und Mitteilung über die Buchführungspflicht geklagt. Sie hatte auch das Vorverfahren für den Erinnerungsführer geführt (GA Bl. 376). Streitig war dabei, ob der Erinnerungsführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater als beratender Betriebswirt Einkünfte i.S. § 18 EStG oder ob er gewerbliche Einkünfte bezog. Nachdem der 6. Senat des FG Köln mit Beschluss vom 28. August 2007 den zusammen mit der Klage gestellten Aussetzungsantrag des Erinnerungsführers abgelehnt hatte (GA Bl. 99), trat im weiteren Verlauf des Klageverfahrens im Anschluss an die Anfrage des Gerichts darüber, ob an dem Klageantrag auch nach dem Aussetzungsbeschluss weiterhin festgehalten werden solle und ob noch weiterer Sachvortrag beabsichtigt sei, ab Ende November 2007 der jetzige Bevollmächtigte des Erinnerungsführers mit dem Hinweis auf, der Postverkehr könne nunmehr über den jetzigen Bevollmächtigt...

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