Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Anwendbarkeit der Regelung für „Vergnügungsparks” i.S.d. Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL auf einen Freizeitpark? (Vorabentscheidungsersuchen)
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem EuGH werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann die in Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL erfolgte Benennung von Jahrmärkten und Vergnügungsparks im Sinne einer Differenzierung für eine Besteuerung eines Freizeitparks zum Regelsteuersatz herangezogen werden, obwohl die Bezeichnung „Vergnügungspark” sowohl ortsgebundene als auch ortsungebundene Schaustellerunternehmen umfasst?
2. Ist die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Kontext von verschiedenen Leistungen dazu führen kann, dass sie ungleichartig sind, auf die Leistungserbringung von ortsungebundenen Schaustellern und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks anwendbar?
3. Sofern die Vorlagefrage zu 2. verneint wird: Ist die „Sicht des Durchschnittsverbrauchers”, die entsprechend der EuGH-Rechtsprechung ein wesentliches Element des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer darstellt, eine einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugängliche „gedankliche Perspektive”?
Normenkette
MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin wurde im letzten Jahrhundert unter anderem durch Herrn A als Märchenwald eröffnet und entwickelte sich zu einem der bekanntesten europäischen Freizeitparks.
Mit Zahlung eines Eintrittsgeldes erwarben die Besucher im Streitjahr 2014, ebenso wie in den Jahren zuvor und danach, das Recht, die Einrichtungen des Freizeitparks zu nu...