Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen
Leitsatz (redaktionell)
1) Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unter dem Gesichtspunkt unzulässiger unechter Rückwirkung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre beträgt und die auf einem nach dem 31.12.1998 sowie vor dem Beschluß des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4.3.1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder einem gleichstehenden Rechtsakt beruhen, als private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.
2) Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, § 52 Abs. 39, 39 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 23 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.
Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 15.3.1990 ein seinerzeit landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einer Größe von 9926 qm für einen Kaufpreis von 60.000 DM.
Nach Vermessung und Parzellierung des Grundstücks in den Jahren 1996/1997 veräußerten die Kläger mit Vertrag vom 26.2.1999 eine Parzelle von 4309 qm Größe für einen Kaufpre...