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FG Köln Beschluss vom 18.06.2020 - 9 V 1302/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Kontenpfändung, Corona-Soforthilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Im streitigen Fall wird durch die Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht wurde, die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der Notlagen des betroffenen Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1.3.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 1.3.2020 im Zusammenhang mit der besagten Pandemie entstanden sind.

 

Normenkette

ZPO § 851 Abs. 1; AO § 258

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz eine Kontenpfändung des Antragsgegners dergestalt einzuschränken, dass ihm eine auf seinem Pfändungsschutzkonto eingegangene Soforthilfe nach dem Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen „NRW-Soforthilfe 2020”) gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung i. V. m. dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinunternehmer und Soloselbständige” (im Folgenden: „Corona-Soforthilfe”) i.H.v. 9.000 € ausgezahlt werden kann.

Der Antragsteller beantragte am … März 2020 als selbständiger Unternehmer (Kurierdienstfahrer) bei der Bezirksregierung Köln eine Corona-Soforthilfe, die ihm mit Bescheid vom gleichen Tag als einmalige Pauschale gewährt und am 27. April 2020 auf sein als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) geführtes Girokonto 1 bei der Sparkasse Z überwiesen wurde. Der Bewilligungsbescheid enthält u.a. die folgenden Ausführungen:

„[…]

2. Aufrechnungsverbo...

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