Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite des Bankgeheimnisses bei Steuerfahndungsprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1) Das Anfertigen von Notizen aus den Geschäftsunterlagen einer Bank durch Beamte derSteuerfahndungsstellen in der Absicht, diese zur Auswertung an die für die Besteuerungder betroffenen niederländischen Bankkunden zuständigen Finanzverwaltungweiterzuleiten, ist geeignet, eine Verletzung und weitere Gefährdung der aus demEigentumsrecht der Bank an ihren Geschäftspapieren resultierenden Befugnisse möglicherscheinen zu lassen.
2) Der Begriff der Außenprüfung in § 30a Abs. 3 AO ist funktional in dem Sinneauszulegen, daß von ihm auch die steuerverfahrensrechtlichen Tätigkeiten derSteuerfahndungsstellen erfaßt werden, die diese anläßlich einer Fahndungsprüfungvornehmen und die typischerweise zum Tätigkeitsfeld der Außenprüfung gehören. Bestehtder Verdacht einer Steuerverkürzung, steht § 30a Abs. 3 AO der Erstellung vonKontrollmitteilungen nicht entgegen.
3) Im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist jedenfalls imVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes § 30a Abs. 3 AO weit auszulegen.§ 30a Abs. 3 AO will einen "Kernbestand des Bankgeheimnisses" sicherstellen und enthälteine bewußte und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO und damit derAuswertungs- und Weitergabebefugnis der Finanzverwaltung.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 4; AO 1977 § 30a Abs. 3, § 194 Abs. 3; FGO § 114 Abs. 1
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Daten niederländischerKunden der Antragstellerin – einer Bank – an die niederländische Finanzverwaltung.
Die Antragstellerin ist eine A. mit Sitz in der Nähe der niederländischen Grenze. Nach ihreneigenen Angaben wurden zum Jahresende 1998 nahezu 17 v....