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FG Hamburg Urteil vom 31.08.2004 - IV 266/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuergesetz: Erhebung der Erdgassteuer für aus den Niederlanden bezogenes Erdgas

 

Leitsatz (amtlich)

Wird für ein in Deutschland belegenes Gebäude aus den Niederlanden Erdgas bezogen, da es über seine Versorgungsleitungen an das dortige Netz angeschlossen ist, entsteht die Erdgassteuer gem. § 22 Abs. 1 MinöStG in Deutschland.

 

Normenkette

MinöStG § 22 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Erdgassteuer.

Der Kläger ist seit dem 30.3.1999 Eigentümer eines ehemaligen Zollverwaltungshauses am Grenzübergang zu den Niederlanden, welches durch das Bundesvermögensamt an ihn als Privatperson veräußert worden ist. Das Haus ist mit seinen Versorgungsleitungen an das niederländische Versorgungsnetz angeschlossen. Von dort bezieht er sein Erdgas.

Mit Bescheid vom 18.12.2001 setzte der Beklagte gegen den Kläger für den Bezug von 2.604 Kubikmeter Erdgas aus den Niederlanden im Jahre 2000 Erdgassteuer in Höhe von 172,99 DM fest.

Den gegen diesen Bescheid am 11.1.2002 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.3.2002, abgesandt am 19.3.2002, zurück.

Mit seiner am 18.4.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, das Hausgrundstück befinde sich auf niederländischem Hoheitsgebiet. Für das aus den Niederlanden bezogene Erdgas zahle er bereits in den Niederlanden Erdgassteuer, sodass eine erneute Besteuerung in Deutschland nicht gerechtfertigt sei. Er beruft sich zudem auf Vertrauensschutz. Erst im August 2001 habe er von der Verpflichtung, in Deutschland Erdgassteuer zu zahlen, durch ein entsprechendes Schreiben des Beklagten Kenntnis erlangt. Zuvor habe er auf die Steuerfreiheit in Deutschland vertraut. Das Bundesvermögensamt habe ihn auch beim Kauf nicht...

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