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Mineralölsteuergesetz [außer Kraft: 1.8.2006/31.12.2006]

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[1] Erlaubnisse, die nach §§ 6 II, 7 II, 7a II, 15 III, 12 Mineralölsteuergesetz erteilt wurden, gelten bis zum 31.12.2006 (vgl. § 67 EnergieStG) fort.

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Mineralöl unterliegt im Steuergebiet nach Maßgabe des Absatzes 3 der Mineralölsteuer. 2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

 

(2) 1Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind:

 

1.

die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur,

 

2.

die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 270791 00, 2707 9911 und 2707 9919 der Kombinierten Nomenklatur,

 

3.

die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur,

 

4.

die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur,

 

5.

die Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,

 

6.

die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 2000, 2712 9031, 2712 9033, 2712 9039 und 2712 9090) der Kombinierten Nomenklatur.

 

7.

die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur,

 

8.

die Waren der Position 2901 der Kombinierten Nomenklatur,

 

9.

die Waren der Unterpositionen 2902 1100, 2902 1990, 2902 20, 2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,

 

10.

die Waren der Unterpositionen 3403 1100 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur,

 

11.

die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,

 

12.

die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur,

 

12a.

[1]Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,

 

13.

[2]andere als die in den Nummern 1 bis 12a genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder die, falls sie ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind.

Bis 31.12.2003:

13.

andere als die in den Nummern 1 bis 12 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind, ausgenommen Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur.

2Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die bis zum 1. Oktober 1994 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

 

(3) Der Mineralölsteuer unterliegen

 

1.

Mineralöle der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Normenklatur,

 

2.

Mineralöle der Unterpositionen 2710 0011 bis 2710 0078 der Kombinierten Nomenklatur,

 

3.

Mineralöle der Position 2711 der Kombinieren Nomenklatur,

 

4.

Mineralöle der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,

 

5.

Mineralöle der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,

 

5a.

[3]Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,

 

6.

Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 sowie andere, in den Nummern 1 bis 5a[4] [Bis 31.12.2003: Nummern 1 bis 5] nicht genannte Mineralöle, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind.

[1] Nr. 12a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Art. 25 Abs. 7. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Nr. 13 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Art. 25 Abs. 7. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[3] Nr. 5a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Art. 25 Abs. 7. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Art. 25 Abs. 7. Anzuwenden ab 01.01.2004.

§§ 2 - 4 Steuertarif

§ 2 Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen

 

(1)[1] 1Die Steuer beträgt

1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der Kombinierten Nomenklatur

 

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,

 

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,
2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,
4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur

 

 

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,

 

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,
5. für 1 000 kg andere als die in Nummer 4 genannten Schweröle 130,00 EUR,
6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 31,80 EUR,
7. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 1 217,00 EUR.

2Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

Von 2000 bis 2002:

(1) 1Die Steu...

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