Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuergesetz: Strom zur Stromerzeugung - Neben- und Hilfsanlagen einer in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Stromerzeugungseinheit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gasverdichter, die sekundäre Gastrocknung und die Kühlkreispumpe des sekundären Kühlkreises der streitbefangenen Blockheizkraftwerke sind begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStG.
2. Zur Schätzung nach § 12 Abs. 2 StromStV.
Normenkette
StromStG § 9; StromStV § 12
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Entlastung von Strom zur Stromerzeugung.
Der Kläger betreibt in einem Betriebsraum zwei Blockheizkraftwerke (BHKWs), mit denen aus Rohbiogas in Kraft-Wärme-Kopplung Strom und Wärme erzeugt werden. Der produzierte Strom wird bilanziell in das Netz des ortsansässigen Stromversorgers eingespeist und nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) vergütet. Die produzierte Wärme dient der Eigenbedarfsdeckung der Biogasanlage und der Wärmelieferung an in der Nähe ansässige Landwirtschaftsbetriebe. Überschusswärme wird erforderlichenfalls über Notkühler abgefahren. Den Strombedarf der Biogasanlage und der angeschlossenen Blockheizkraftwerke deckt der Kläger über strombesteuerte Entnahmen aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. Die Betriebsstunden der BHKWs wurden mittels Betriebsstundenzählern gemessen.
Als Kraftstoff für die in den BHKWs verbauten Zündstrahlmotoren verwendet der Kläger in seiner Biogasanlage erzeugtes Rohbiogas, das im Wesentlichen ein Gasgemisch aus Methan, Kohlendioxid sowie weiteren Begleitstoffen ist. Die vor dem Einsatz in Verbrennungsmotoren stets erforderliche primäre Entschwefelung erfolgt als biologische Entschwefelung innerhalb der Fermen...