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FG Hamburg Urteil vom 29.06.2012 - 3 K 85/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen der Kapitalgesellschaft für Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und für Reisekosten des Gesellschafters und seiner Begleitung können verdeckte Gewinnausschüttungen sein; die einkommensteuerliche Rechtsprechung zur fehlenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung von Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung gilt sinngemäß.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4, § 12; GewStG § 7

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Seminar- und Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), verdeckte Gewinnausschüttungen sind.

I.

1. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2001 (Akte Allgemeines --Allg-A-- Bl. 9 ff.) gegründet und am ... 2002 in das Handelsregister eingetragen. Der alleinige Gesellschafter ist auch der Geschäftsführer. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens:

"1. Beratung und Coaching für den Mittelstand in allen Problembereichen der Unternehmensführung mit den Schwerpunkten:

a) Ganzheitliche Unternehmensanalyse

b) Strategieentwicklung

c) Coaching von Führungskräften

d) Sicherstellen von Unternehmensnachfolgen im Mittelstand durch Jungunternehmer.

2. Aufbereitung und Verwertung von Immobilien aller Art.

3. Vermittlung von Unternehmen aus dem Mittelstand an Unternehmensnachfolger.

4. Finanzierungsvermittlung für mittelständische Unternehmen und Unternehmensnachfolger."

2. Der Geschäftsführer besuchte die Seminare "Zellklarheit" in der Zeit vom 18. bis 19. Februar 2006 in A sowie vom 05. bis 09. August 2006 in B in der Türkei. Die Seminarkosten betrugen für das 2-Tage-Seminar Euro 540,00 und für das 5-Tage-Seminar Eu...

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