Entscheidungsstichwort (Thema)
Zoll: Berücksichtigung von Umschließungskosten beim Zollwert
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Preis aus einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Zollkodex ist nicht nur der Preis, der unmittelbar vor der Ausfuhr aus einem Drittland vereinbart wurde, sondern auch der Preis aus einem Verkauf nach der Ausfuhr, aber vor der Abfertigung zum freien Verkehr in die Gemeinschaft.
2. Die Hinzurechnung von Umschließungskosten ist nicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii) Zollkodex möglich, wenn die Umschließungen dem drittländischen Verkäufer nicht vom Käufer des der Zollwertanmeldung zugrundeliegenden Kaufgeschäfts unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Dann kommt eine Hinzurechnung als Bedingung gemäß Art. 29 Abs. 1 lit. b) Zollkodex i. V. m. Art. 148 ZK-DVO in Betracht.
3. Eine in Bezug auf die Hinzurechnung der Kosten für Umschließungen nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii) Zollkodex bestehende Verwaltungspraxis, die zur Annahme eines aktiven Irrtums im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex führt, lässt sich nicht auf andere Vorschriften, aus denen sich die Einbeziehung von Umstellungskosten ergibt, übertragen.
Normenkette
ZK Art. 29 Abs. 1, 1 lit. b), Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii), Art. 220; ZKDV Art. 148
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Mit Zollanmeldung vom 22.04.2004 meldete die Klägerin, vertreten durch die Firma A Handelsgesellschaft International mbH (Firma A), eine Sendung Champignons in Gläsern mit Ursprung in China zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Umschließungen für diese Konserven (Gläser mit Metalldrehverschlüssen) stammten aus dem freien Verkehr der Union und wurden den chinesischen Lieferanten von der Firma A unentgeltlich zur Verfügung ges...