Entscheidungsstichwort (Thema)
Passivierung von Verbindlichkeiten bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme - Zuordnung eines dem Betriebsinhaber gewährten Darlehens zum Privatvermögen - Saldierung gem. § 177 AO bei zusammenveranlagten Eheleuten
Leitsatz (amtlich)
1. Verbindlichkeiten sind ausnahmsweise dann nicht mehr in voller Höhe zu passivieren, wenn mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme des Schuldners nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Fall stellt die Verbindlichkeit für den Schuldner keine wirtschaftliche Last mehr dar.
2. Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Daraus folgt nicht nur, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sondern auch, dass die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen ist.
3. Bei zusammenveranlagten Eheleuten ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung wegen der einen Ehegatten betreffenden Besteuerungsgrundlagen eine Saldierung mit Rechtsfehlern, die zu einem zu steuererhöhenden Ansatz von Besteuerungsgrundlagen des anderen Ehegatten geführt haben, zulässig und geboten.
Normenkette
AO § 177; HGB § 249
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung beim Kläger bei seinen gewerblichen Einkünften vorgenommenen Kürzungen von Verbindlichkeiten und Rückstellungen und der Hinzuschätzung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Klägerin bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Kläger sind zusammenveranlagte...