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FG Hamburg Urteil vom 25.11.2005 - II 305/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis des Verlustvortrages zur Einkommensteuerveranlagung des Vortragsjahres

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verbrauch des Verlustes durch Verlustvortrag erfolgt ungeachtet einer für das Vortragsjahr erfolgten Veranlagung.

 

Normenkette

EStG § 10d; AO § 181 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.08.2006; Aktenzeichen XI R 65/05)

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Wie für die Vorjahre hatten sie auch für das Jahr 1994 eine Einkommensteuererklärung abgegeben (Eingang am 05.07.1996, Einkommensteuerakte - EStA - III Bl. 45 ff). Mit Einkommensteuerbescheiden 1990 bis 1993 war die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden; der Gesamtbetrag der Einkünfte war jeweils negativ (EStA II Bl. 69, 80, 209, 251). Mit Bescheid vom 03.05.1996 war der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1993 auf 3.916.097 DM für den Kläger und auf 11.579 DM für die Klägerin festgestellt worden (EStA II Bl. 253). Im Jahre 2001 stellte der Beklagte fest, dass die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1994 versäumt worden und zwischenzeitlich festsetzungsverjährt war. Eine Probeveranlagung ergab einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 10.250.870 DM (EStA III Bl. 54 ff).

Unter dem 16.05.2003 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem er den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.1994 mit 0 DM feststellte (EStA III Bl. 72). Dabei ging er von einem Abzug für den Veranlagungszeitraum 1994 in Höhe von 3.916.097 DM zzgl. 11.573 DM aus. Den hiergegen am 11.08.2003 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit am selben Tag zur Post gegebener Einspruchsentscheidung vom 21.09.2004 als unbegründet zurück (Rechtsbehelfsakte -RbA - Bl. 3, 52). Er verwies auf Abschnitt 115 Abs. 5 S. 2 der Einkommensteuerrichtlinien 1994 und darauf, dass der vortr...

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