Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Spekulationsgewinnen in 1996
Leitsatz (amtlich)
Für das Streitjahr 1996 bleibt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) EStG anwendbar.
Normenkette
EStG 1996 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b; GG Art. 3
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren).
Der Kläger zu 2. tätigte in dem Streitjahr 1996 durch den An- und Verkauf von Wertpapieren Spekulationsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) EStG i. d. für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG 1996) und erzielte hieraus einen Gewinn in Höhe von 4.590 DM. Der Beklagte besteuerte den Gewinn mit dem streitgegenständlichen --gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten-- Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 31.08.2000 als sonstige Einkunft gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG 1996.
Hiergegen erhoben die Kläger am 11.09.2000 (Eingang beim Beklagten) Einspruch und machten geltend, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG 1996 verfassungswidrig sei, sodass es für die Erfassung des Spekulationsgewinns an einer Rechtsgrundlage fehle.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2005 zurück. Zwar habe das BVerfG die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (BGBl. I 1997, 821) für nichtig erklärt; dies gelte aber nicht für die Zeiträume vor 1997 (vgl. BVerfG-Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56). Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG 1996 sei daher gemäß BMF-Schreiben vom 12.11.2004 (BStBl I 2004, 1026) weiterhin anzuwenden.
Die Kläger haben am 11.07.2005 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben. Es sei auch für 1996 von einem gleichheitswidrigen Vollzugsdefi...