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FG Hamburg Urteil vom 24.05.2024 - 5 K 12/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer: Rückwirkung des Berichtigungsbescheides nach § 129 AO auf den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 14/24)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG ist nicht bereits allein deshalb nichtig, weil die Feststellung auf einen Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Gesellschaft bereits auf eine andere Gesellschaft verschmolzen war.

2. Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO stellt lediglich die ursprünglich gewollte Regelung wieder her und wirkt damit auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Bekanntgabe zurück; der materielle Bestand des ursprünglichen Bescheides bleibt unberührt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für den Adressaten des Verwaltungsakts erkennbar war, dass das Erklärte nicht dem Willen der Behörde entspricht.

3. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides bleibt auch dann für die "erstmalige Feststellung" mit der Folge der Präklusionswirkung gem. § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG maßgeblich, wenn das steuerliche Einlagekonto zunächst unzutreffend nicht "zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Leistung" festgestellt wurde, dies jedoch nach § 129 Satz 1 AO berichtigt wird.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 2, 5 S. 2; AO §§ 125, 129

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Abtretung einer Forderung als nicht steuerbare Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu behandeln ist.

Die Klägerin (HRB XXX des Amtsgerichts H) ist Rechtsnachfolgerin der zum 1. Dezember 2020 auf sie verschmolzenen A GmbH (HRB XXX des Amtsgerichts H, im Folgenden: A GmbH).

Letztere wurde durch notariellen Vertrag vom ... Mai 2012 gegründet. Alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin war zunächs...

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