Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrabgaben für bei einer Einreise auf dem Luftweg mitgebrachte Gegenstände
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall, in dem es dem Kläger gelungen ist, den Nachweis zu führen, dass es sich bei einem Notebook, das er auf dem Flug von Teheran nach Hamburg bei sich führte, um eine Rückware handelte.
Normenkette
VO 2913/92/EWG Art. 185 Abs. 1, Art. 202 Abs. 1; VO 2454/93/EWG Art. 233; ZK Art. 185 Abs. 1, Art. 202 Abs. 1; ZKDV Art. 233
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Der Kläger reiste am 23.3.2003 aus dem Iran kommend über den Flughafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei durchschritt er gegen 13:00 Uhr den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren im Terminal 4 des Flughafens Hamburg. Bei einer anschließenden Kontrolle des mitgeführten Reisegepäcks stellte der Beklagte ein Notebook der Marke X mit deutscher Tastatur und mit einem aufgeklebten Typenschild "Made in France" fest. Ausweislich des Formulars über die "Meldung über einen Aufgriff" hat der Kläger dabei angegeben, das Notebook käuflich im Iran erworben zu haben. Eine Rechnung konnte nicht vorgelegt werden. Der Beklagte setzte den Zollwert dieses Notebooks auf 800,- EUR fest.
Dem Kläger wurde mündlich ein Steuerbescheid erteilt, mit dem Einfuhrabgaben in Höhe von 128,- EUR sowie ein Zollzuschlag in gleicher Höhe, insgesamt also in Höhe von 256,- EUR festgesetzt wurden.
Am 23.4.2003 legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 6.11.2003 zurückgewiesen wurde.
Mit seiner am 10.12.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, das Notebook etwa drei Monate vor dem Aufgriff in Deutschland "in einer in Hamburg-... am Ort des Gemeinschuldners stattfindenden Versteigerung" für 601,99 EUR...