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FG Hamburg Urteil vom 23.07.2008 - 2 K 38/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung einer pauschalen Gewährleistungsrückstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine pauschale Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen setzt ein auf betriebsspezifische oder branchenübliche Erfahrung gestütztes Wahrscheinlichkeitsurteil voraus.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, § 5; HGB § 249

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Gewährleistungsrückstellung.

Der Kläger ist seit ... 1994 Inhaber eines Metallverarbeitungsbetriebs und stellt mit seinem Betrieb Zubehörteile für Maschinen zur Fertigung von ... her. Hauptauftraggeber sind die Firmen A und - jedenfalls in den Streitjahren - B, die jeweils zu der sog. C-Gruppe gehören. Diese Firmen bauen die Werkstücke in Automaten zur Herstellung von ... ein, die weltweit vertrieben werden.

Der Kläger fertigt zunächst auf der Grundlage einer von der Forschungs- und Entwicklungsabteilung seines Auftraggebers vorgegebenen Konstruktionszeichnung einen Prototypen. Nach Überprüfung und positiver Bewertung dessen Funktionsfähigkeit erhält der Kläger den Auftrag für eine Serienherstellung.

In seiner Bilanz für 2001 hatte der Kläger zunächst nur eine pauschale Gewährleistungsrückstellung in Höhe von 8.670 € angesetzt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre bis einschließlich 2001 setzte der Prüfer mit Rücksicht auf die Haftung gegenüber Kunden aus der ...-Industrie nach dem Produkthaftungsgesetz sowie einzelvertragliche Regelungen eine zusätzliche Rückstellung für Produkthaftung in Höhe von 50.000 DM an (Betriebsprüfungsakte - Bp - Bl. 9). In den Bilanzen der Streitjahre 2002 und 2003 berücksichtigte der Kläger nunmehr neben der allgemeinen Gewährleistungsrückstellung eine Rückstellung für Produkthaftung, und zwar für 2002 eine Zuführung in Höhe von 66.135,41 € (Stand per 31.12.2002...

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