Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage
Leitsatz (amtlich)
Einer verdeckten Gewinnausschüttung steht es nicht entgegen, wenn derjenige die Pensionszusage nicht beeinflusst hat bzw. beeinflussen konnte, der im Zeitpunkt der Pensionszahlungen die Gesellschafterstellung innehat bzw. innehatte.
Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung genügt eine Vorteilszuwendung an eine einem Gesellschafter nahe stehende Person.
Normenkette
KStG § 8
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen I R 63/08)
BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen I R 63/08)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob Versorgungsleistungen an die Witwe des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1985 (Akte Allgemeines Bl. 5ff) mit Wirkung zum ... 1985 gegründet. Herr A, geb. am ..., war alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Die Stammeinlage sollte durch Einbringung des seit ... durch Herrn A geführten Einzelunternehmens A. A & Co. im Wege der Umwandlung erbracht werden. Zum Geschäftsführer wurden Herr A sowie sein Sohn Herr B jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis bestellt (Akte Allgemeines Bl. 1 ff.). Am ... 1985 schloss die Klägerin mit Herrn A auf dessen Lebenszeit zum ... 1985 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag (Betriebsprüfungsarbeitsakte - BpA - I Bl. 123). Das Bruttogehalt sollte monatlich 5.900 DM zzgl. eines 13. Monatsgehalts betragen. Gem. § 4 des Vertrages war zudem vereinbart, dass im Falle des Todes des Geschäftsführers dessen überlebende Witwe nach der verabredeten dreimonatigen Gehaltsfortzahlung bis an ihr Lebensende monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 11/20 der zuletzt gezahlten Monatsbezüge ...