Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer bei einem selbständig tätigen Bildjournalisten
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, wann bei einem selbständig tätigen Bildjournalisten das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet und die entsprechenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger in dem Streitjahr 1999 Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe einkunftsmindernd geltend machen kann.
Der Kläger erzielte in dem Streitjahr als freier Bildjournalist Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Kläger unterhielt dazu in seiner 93 qm großen Wohnung im X-Weg in Hamburg eine 8,04 qm große Dunkelkammer und ein 16,15 qm großes Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer war mit einem Schreibtisch, einem großen Planschrank, der auch als Lager für Filme und Fotografien diente, und einem weiteren Glastisch mit Computer, Drucker und Scanner ausgestattet. Zur Vorbereitung möglicher Aufträge stellte der Kläger in seinem Arbeitszimmer Mappen mit Fotografien oder Fotogeschichten und weiteren Arbeitsproben zusammen, von dort aus trat er auch telefonisch, brieflich oder per E-Mail in Kontakt zu Bildredaktionen von Illustrierten und Magazinen. Wurde der Kläger mit einer Auftragsarbeit betraut, erledigte er die notwendige Recherche vornehmlich mit Hilfe des Internet von seinem Arbeitszimmer aus und traf dort auch die weiteren Reisevorbereitungen. Die für die Bildberichte notwendigen Fotografien fertigte der Kläger vor Ort mit einer konventionellen Fotoausstattung. Dazu war er zwischen einem und 10 Tagen auf Reisen, z.T. auch außerhalb Deutschlands, etwa bei Bildberi...