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FG Hamburg Urteil vom 19.10.2023 - 1 K 97/22

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Revision eingelegt (BFH IX R 29/23)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung der Kosten eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften oder aus Vermietung und VerpachtungKosten des Insolvenzverfahrens auch keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.

2. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind im Streitfall auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil es auch hier an einem objektiven Veranlassungszusammenhang fehlt.

3. Die Kosten des Insolvenzverfahrens stellen auch keine außergewöhnliche Belastung dar.

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 23 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 33; InsO § 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.2024; Aktenzeichen IX R 29/23)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2017.

Nach Insolvenzanträgen der A Krankenkasse, der B Rentenversicherung sowie des Beklagten eröffnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom ... 2016 wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) über das Vermögen der Klägerin das (Regel-)Insolvenzverfahren. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin, welche der Auffassung war, eine Zahlungsunfähigkeit sei nicht gegeben, blieb erfolglos. Zu den Insolvenzforderungen gehörten unter anderem Zahlungsansprüche aus einem Pachtvertrag betreffend di...

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