Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Auskunftspflicht wegen Bebuchung von Festgeldskonten über ein sogenanntes Festgeldabwicklungskonto
Leitsatz (redaktionell)
Allein wegen der Bebuchung von Festgeldskonten über ein sogenanntes Festgeldabwicklungskonto ist eine Bank nicht verpflichtet, Auskunft über Konten zu erteilen.
Normenkette
AO §§ 30a, 93 Abs. 1, § 154 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens.
Bei der Klägerin wurde bis Anfang des Jahres 1998 eine Außenprüfung durchgeführt. Durch schriftliche Prüfungsanfrage (ohne Rechtsmittelbelehrung) vom 9. Dezember 1997, die am 22. Januar 1998 "präzisiert" wurde, teilte der Betriebsprüfer der Klägerin seine Absicht mit, "die nicht durch § 30a AO geschützten Konten zu überprüfen und hieraus ggf. Kontrollmitteilungen zu fertigen" und bat u.a., für das 2. Halbjahr 1992 sowie das erste und vierte Quartal 1993 Kontoauszüge und Kontoausdrucke aller CpD-Konten - auch des Kontos 01 - und sonstigen internen Verrechungskonten der Klägerin, über die Bareinzahlungen oder Barauszahlungen von Kunden und Nichtkunden der Klägerin gebucht worden seien, vorzulegen (AdV-Akte, Tasche). Dem lag eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes F vom 14. Oktober 1997 zugrunde, die wie folgt lautete: "Der Stpfl. ... unterhält bei der A-Bank in F verschiedene Konten. Während einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ein Zahlungsvorgang (5.003,13 DM am 14.1.1993) über ein bankinternes Verrechungskonto abgewickelt wurde (Kto.-Nr.: 01). Über dieses Konto wurden daneben Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge im sechsstelligen Bereich (anderslautende Namen) sowie Tafelgeschäfte abgewickelt."
Dem gegen die Prüfungsanfrage mit Schreiben vom 23. Januar 1998 eingelegten Einspruch der Klägerin gab der Beklagte...