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FG Hamburg Urteil vom 19.09.2013 - 3 K 211/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Verbilligte Vermietung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Notwendigkeit einer Überschussprognose zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht in den Fällen verbilligter Vermietung zwischen 50 % (bis 2003) bzw. 56 % (ab 2004) und 75 % ist bis 2011 nicht durch die Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.05.2014; Aktenzeichen IX B 154/13)

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten nach Verständigung über mehrere weitere, zuvor ebenfalls streitige Punkte noch um die Höhe des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der an die Tochter des Klägers vermieteten Eigentumswohnung in A, X-Straße, in den Streitjahren 2006, 2007 und 2009.

I.

1. Der Kläger erwarb mit Vertrag vom ... 2006 eine 4-Zimmer-Maisonettewohnung inkl. 2 Tiefgaragenplätze in der X-Straße in ... A für 409.000,00 Euro (Akte "Allgemeines", Bl. 5). Mit Mietvertrag vom ... 2006 vermietete der Kläger die Wohnung ab 01.02.2007 an seine Tochter für eine monatliche Miete von 900,00 Euro zzgl. 300,00 Euro monatliche Betriebskostenvorauszahlung (Akte "Allgemeines", Bl. 26 ff.).

2. Da der Kläger trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 einreichte, schätzte das beklagte Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und erließ am 19.01.2009 für die Jahre 2006 und 2007 jeweils einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

3. Mit Schreiben vom 11.02.2009 (Einkommensteuerakte - EStA - Bd. 4 Bl. 22) legte der Kläger Einspruch gegen die beiden Bescheide ein und kündigte die Abgabe seiner Steuererklärungen bis Ende Februar 2009 an. Nach fruchtloser Erinnerung durch Schreiben vom...

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