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FG Hamburg Urteil vom 17.10.2001 - VII 44/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen sog. Abmahnvereine gegenüber den abgemahnten Unternehmen nicht steuerbar

Leitsatz (redaktionell)

Sogenannte Abmahnvereine erbringen mit Abmahnungen und der Anforderung von Unterlassungserklärungen keine umsatzsteuerbare Leistung gegenüber den abgemahnten Unternehmern. Ein Vorsteuerabzug aus den in diesem Tätigkeitsbereich angefallenen Kosten entfällt.

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen V R 92/01)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger ausgeübte Abmahntätigkeit einen im Umsatzsteuerrecht steuerpflichtigen Umsatz darstellt.

Der Kläger ist ein 1925 gegründeter Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck, für die Wahrung von Ehrbarkeit und Treu und Glauben auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens zu sorgen. Der Verein bekämpft insbesondere den unlauteren Wettbewerb, Kreditbetrug sowie das Bestechungswesen. Der Kläger wirkt im Rahmen dieser Aufgabenstellung vorbeugend und aufklärend und gewährt seinen Mitgliedern ebenso wie Dritten Rat und Unterstützung. Bei den Mitgliedern handelt es sich um Firmen.

Zu den Tätigkeitsfeldern des Klägers gehört es u.a., Firmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot abzumahnen. Hieraus erzielt er sog. Abmahngebühren, die von den abgemahnten Firmen zu zahlen sind. Der mit der Unterlassungserklärung geforderte "angemessene Anteil der Aufwendungen" erfolgte unter Ausweis einer Umsatzsteuer von 7 %. Die Einnahmen aus diesem Bereich wurden von dem Kläger der Umsatzsteuer (USt) unterworfen und die entsprechenden Vorsteuern abgezogen.

Im August 1992 wurde bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 durchgeführt. Die Betriebsprüferin kam u.a. zu dem Ergebnis, dass die Umsätze aus den Abmahnungen nicht steuerba...

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