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FG Hamburg Urteil vom 15.10.2008 - 2 K 216/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Vereinbarkeit der Abzugssteuer gem. § 50 a EStG mit dem Gemeinschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Beurteilung der Gemeinschaftskonformität des Abzugsverfahrens gem. 50 a Abs. 4 EStG kommt es auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung an.

Im Wege der normerhaltenden Reduktion des § 50 a Abs. 4 EStG sind mit der Leistung unmittelbar zusammenhängende und dem Vergütungsschuldner mitgeteilte Betriebsausgaben vollen Umfangs zu berücksichtigen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner bekannt sind, weil er die Ausgaben im Wege des abgekürzten Vertragsweges gezahlt hat. Eine Schätzung von Betriebsausgaben kommt im Abzugsverfahren nicht in Betracht.

Bei Inanspruchnahme der sog. Nullregelung gem. § 51 Abs. 2 UStDV gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer.

Ein Haftungsbescheid gem. § 50 a Abs. 5 S. 5 EStG ist dann nicht hinreichend bestimmt, wenn weder aus dem Bescheid noch aus den Steueranmeldungen die Person des Vertragspartners erkennbar ist. Demgegenüber bedarf es keines Hinweises auf die Steuerart.

 

Normenkette

EStG § 50a; EG Art. 49-50

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen I R 104/08)

BFH (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen I R 104/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gem. § 50 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, betreibt eine Konzertagentur. In den Jahren 1996, 1997 und 1998 schloss sie teils mit ausländischen Künstlern, teils mit ausländischen Kapitalgesellschaften, die ihrerseits die Künstler zur Verfügung stellten, Verträge über Inlandsauftritte der Künstler. Auf die von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Verträge für die Streitjahre ...

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