Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerschuldnerschaft nach dem TabStG: Steuerschmuggel über EU-Ausland oder Drittstaat? - Umdeutung eines Tabaksteuerbescheids in einen Haftungsbescheid
Leitsatz (amtlich)
1. Die Frage, ob Zigaretten direkt aus einem Drittland eingeschmuggelt wurden oder ob der Transport über einen anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, kann nur dann offen bleiben, wenn die Tabaksteuer in beiden Fällen entstanden ist und der Adressat des Steuerbescheides in beiden Fällen Steuerschuldner geworden ist.
2. Ein Tabaksteuerbescheid gemäß § 23 TabStG kann nicht in einen Haftungsbescheid nach §§ 71, 191 Abs. 1 AO umgedeutet werden.
Normenkette
TabStG § 23 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 2, § 21 Abs. 2; AO §§ 71, 191 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Tabaksteuer.
Am 15.07.2011 wurden anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers wegen des Verdachts des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen gemäß § 29a BtMG Zigaretten mit ukrainischen Steuerbanderolen gefunden. Dabei handelte es sich ausweislich des Sicherstellungsprotokolls (Sachakte Bl. 14) um 311 Schachteln der Marke A (6.220 Stück Zigaretten), 53 Schachteln der Marke B (1.060 Stück Zigaretten), 20 Schachteln der Marke C (400 Stück Zigaretten), 8 Schachteln der Marke D (160 Stück Zigaretten) und 1 Schachtel der Marke E (20 Stück Zigaretten). In einer Schachtel waren jeweils 20 Zigaretten. Insgesamt ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokoll die Sicherstellung von 7.860 Zigaretten.
Mit Bescheid vom 19.01.2012 erhob der Beklagte Tabaksteuer i. H. v. 1.171,92 € und Zinsen i. H. v. 34 €, mithin insgesamt 1.205,92 €. Dabei ging er von insgesamt 8.060 Stück Zigaretten aus, davon 6.420 Stück Zigaretten der Marke A. Diese Zahl findet sich auch auf dem Üb...