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FG Hamburg Urteil vom 15.04.2011 - 5 K 115/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu der einem Steuerpflichtigen zumutbaren Sorgfalt gehört, einen erhaltenen Steuerbescheid auf seinen Inhalt hin zu überprüfen.

2. Eine vom Beklagten unterlassene Schätzung kann einen Rechtsanwendungsfehler darstellen, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheides

 

Normenkette

FGO § 41 Abs. 2 S. 1; AO § 125 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die vom Kläger erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Veranlagungszeitraum 2007 streitig.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Sprachlehrer. Da der Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) einreichte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) vom 04.03.2009. Dabei setzte er einen Gewinn von 26.370 € an und setzte die Einkommensteuer auf 4.571 € fest. Der Kläger hatte auch für die Veranlagungszeiträume 2004 - 2006 keine ESt-Erklärungen eingereicht, der Beklagte schätzte den Gewinn des Klägers für 2006 auf 20.000 € (ESt-Bescheid vom 18.07.2008), für 2005 und 2004 auf je 15.000 € (ESt-Bescheide vom 16.01.2007 und vom 21.08.2006).

Am 02.06.2009 ging die ESt-Erklärung des Klägers für 2007 beim Beklagten ein. Dabei erklärte der Kläger einen Gewinn aus dem Betrieb seiner Sprachenschule in Höhe von 22.436 € (Bl. 61 ESt-Akte).

Mit Änderungsbescheid vom 26.06.2009 (Bl. 65 ff ESt-Akte) verminderte der Beklagte die Einkommensteuer für 2007 auf 3.425 €, wobei er von erklärten Einkünften (aus Gewerbebetrieb) von 22.436 € ausging. Im gleichen Bescheid bat der Beklagte in der Anlage, deren Zugang der Kläger bestreitet, um Belege für die erklärten Fremdleistungen in ...

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